Amtliche Beglaubigung
Allgemeine Informationen
Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.
Beglaubigung von Dokumenten
Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.
Unterschriftsbeglaubigung
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.
Besondere Hinweise
§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:
- Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt.
- Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema im BayernPortal:
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- § 70 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
- bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück
Gebühren
Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Bei der amtlichen Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften erhebt die Gemeinde Waigolshausen eine Gebühr von 5-10 EUR (je Dokument).
Ansprechpartner
Einwohnermelde- und PassamtKirchstr. 8
97534 Waigolshausen
Herr Thomas Drescher
Zimmer 1
09722 9111-15
09722 9111-20
Frau Carolin Gold
Zimmer 2
09722 9111-11
09722 9111-20